Mi. 15.9. – JHV

Wir laden hiermit zur

Jahreshauptversammlung 2021

am Mittwoch, 15.09.2021, um 19Uhr

im Raum 2 e.V., Neu Tramm 3, 29451 Dannenberg

Tagesordnungspunkte: 1. Wahl neuer Vorstandsmitglieder/innen / 2. Wahl des Beirates / 3. Beschlüsse über Satzungsänderungen / 4. Diverses

Die geplanten Satzungsänderungen ab hier:

Abschnitt 1

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Raum 2“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Dannenberg/OT Neu Tramm.

Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und soll fortan den Zusatz „e.V.“ führen.

Als Gründungsjahr gilt das Jahr 2000.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.01.2001.

§ 3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Kulturarbeit und Förderung der Jugendhilfe

Verwirklicht wird der Satzungszweck durch die Förderung und Pflege der sozialen Integration und der kreativen Freizeit – und Lebensgestaltung, verbunden mit einer friedlichen, humanistischen und toleranten Gesinnung. Er führt dazu Workshops und Veranstaltungen im kulturellen Bereich, insbesondere musikalisch, multimedial und sportlich orientiert durch. Hierzu entsteht ein Treffpunkt, in dem der Verein ihm zur Erreichung seines Zweckes geeigneten Maßnahmen durchführt.

Verwirklicht wird der Satzungszweck zudem durch die Interessenvertretung von

Jugendlichen und jungen Erwachsenen im ländlichen Raum. Wir wollen Bleibeperspektiven und Lebensqualität erhalten und schaffen, Jugendliche für die Mitgestaltung ihres Umfeldes aktivieren, Mitbestimmungsmöglichkeiten bieten, Qualifizierung von Jugendlichen in verschiedensten Bereichen erreichen, öffentliche Akzeptanz für Interessen von Jugendlichen schaffen, nachhaltige Bildungsarbeit im ländlichen Raum betreiben. Diese Ziele realisieren wir unter anderem durch Workshops in den Bereichen Veranstaltungstechnik, Siebdruck, Bandprojekte und Praktika.

§ 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen, begünstigt werden. Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich erbracht. Erstattungsfähig sind nur nachgewiesene, notwendige Ausgaben.

§ 5

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Erlöse aus Veranstaltungen
  3. Erträge aus Vereinsvermögen
  4. Geld –und Sachspenden
  5. Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
  6. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, Zuwendungen entgegen zu nehmen.

Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Es gelten Regeln entsprechend §6

Mitgliedschaft. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht für Ämter des Vereins wählbar.

§ 6

Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts werden. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Durch Aushändigung der Mitgliedskarte wird die Mitgliedschaft erworben.

  • Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch eine schriftliche Austrittserklärung
    1. durch Ausschluss aus dem Verein
    1. durch Auflösung des Vereins
    1. durch den Tod.

3) Ein Mitglied das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch den Beschluss des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung des Beirates und des Mitgliedes selbst, ausgeschlossen werden. Der Ausschlussbericht ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist entdgültig.

4) Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Nichtentrichtung des Mitgliedbeitrages, sobald das Mitglied sechs Monate im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft ruht bei dreimonatigem Rückstand bezüglich aller Mitgliedsrechte.

Aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangte Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§7

Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. 

Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch entsprechende Beschlüsse.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  • Der Vorstand ist an die Entscheidung der Mitgliederversammlung gebunden.
  • Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich nur ehrenamtlich ausgeübt

§9

Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat auf die Dauer von 2Jahren. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere im Hinblick auf den Zweck des Vereins zu beraten. Er hat bezüglich der Beschlüsse des Vorstandes ein Vetorecht.

Übt er sein Vetorecht aus, hat der Vorstand unter Einbeziehung des Beirates neu zu beschließen. Hierbei genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

Der Beirat besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.

§10

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, durch öffentliche Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung und auf der Internet-Seite des Kulturvereins Raum 2 e.V. einzuberufen. 

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen

.

Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Jahr,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. Wahl des Vorstandes und des Beirates,
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Die Aufstellung des Haushaltsplanes ist Aufgabe des Vorstandes und des Beirates.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 5% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

Abschnitt 2

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§11

Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
  2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. An allen Vereinsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen,.
  4. Vom Verein einen den Bestimmungen entsprechenden Versicherungsschutz gegen Unfälle zu verlangen.

§12

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins, sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
  4. an allen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
  5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zum Vorstand sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
  6. die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan als ehrenamtlich anzuerkennen.

§13

Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und des Kassenprüfers
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Neuwahlen,
  5. Besondere Anträge
  6. Verschiedenes

Abschnitt 3

Pflichten und Rechte des Vorstandes

§14

Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe, der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, zu führen. Der Vorstand und der Beirat sind notfalls ermächtigt, beim Ausschneiden oder sonstiger Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

  • Aufgaben der einzelnen Mitglieder
  1. Der 1. Vorsitzende Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Beirat.
    1. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. Er erledigt den Geschäfts –und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen des Vereins allein unterzeichnen.
    1. –entfällt – 
    1. Der Kassenwart Der Vorstand verwaltet die Kassengeschäfte. Jede Ausgabe ist durch einen Beleg nachzuweisen, der durch ein weiteres Vorstandsmitglied sachlich richtig zu zeichnen ist. 

Er hat die pünktliche Beitragszahlung zu überwachen.

Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe eines besonderen Beschlusses des Vorstandes und des Beirates statt. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit.

Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen Stundung der Beiträge oder eine zeitlich befristete Befreiung von der Beitragspflicht gewähren.

§15

Kassenprüfer

Der Kassenprüfer wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Der von der Jahres-hauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählende Kassenprüfer hat die Kassenprüfung für das vorangegangene Geschäftsjahr, vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung durchzuführen.

Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

§16

Verfahren und Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern mindestens ein Vorsitzender und zwei Mitglieder des Beirates anwesend sind und die Einberufung der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß ist.

Dies ist der Fall, wenn mindestens 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt die Bekanntgabe am Aushang oder durch eine schriftliche Einladung durch den Versammlungsleiter erfolgt ist.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handheben.

Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor der Versammlung befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses in der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis, sowie gefasste Beschlüsse aufzuführen.

§17

Satzungsänderung und Auflösen des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, Bedingung hierfür ist, dass mindestens 3/5 der Stimmberechtigten anwesend sind.

Sind die Vorraussetzungen für die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung nicht gegeben, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beschlussfähig. Die Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die besonders für diesen Zweck einberufen wurde.

§18

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch  hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg e.V. und dem Kulturverein Platenlaase e.V. (Cafe Grenzbereiche) zu.

§19

Privateigentum

Privateigentum wird dem Verein nur dann zur Verfügung gestellt, wenn ein Mietvertrag oder ein Überlassungsvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Verein geschlossen wurde. Der Miet- bzw. Überlassungsvertrag garantiert dem Eigentümer ein Rückhalt der eingebrachten Gegenstände bei:

  1. Vereinsaustritten
  2. Vereinsausschlüssen
  3. Vereinsauflösung

Der Miet- oder Überlassungsvertrag erlischt generell bei Ende der Mitgliedschaft, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Der Eigentümer hat jederzeit ein vorrangiges Nutzungs- bzw. Bestimmungsrecht bezüglich seines Eigentums gegenüber dem Verein, auch wenn er die eingebrachten Gegenstände privat nutzen will.

§20

Genehmigung

Diese Satzung tritt aufgrund der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 14.01.2000 in der Gründungs- und ersten Jahreshauptversammlung am gleichen Tag in Kraft.

Der Vorstand

1.Vorsitzende                                                       2.Vorsitzende